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   BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99   

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https://dejure.org/1999,8805
BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99 (https://dejure.org/1999,8805)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1999 - VII B 153/99 (https://dejure.org/1999,8805)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1999 - VII B 153/99 (https://dejure.org/1999,8805)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer Abfindungsbrennerei - Gesetzliches Verbot - Untergesetzliche Zuständigkeitsvorschriften - Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes - Stoffbesitzer

  • Judicialis

    BranntwMonG § 175 Abs. 7; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94

    Branntweinmonopol; dauernder Ausschluß vom Abfindungsbrennen

    Auszug aus BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
    Die Ausschlußregelung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, da das Abfindungsbrennen, wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491, 500) entschieden habe, in den süddeutschen Ländern Ausnahme- und Besitzstandscharakter habe.

    Sollte der Kläger § 175 Abs. 7 BranntwMonG im Auge haben, so fehlte es jedenfalls an jeglicher näheren Darlegung, weshalb der Kläger diese Norm für gleichheitswidrig hält, insbesondere aber an einer Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt des Ausnahme- und Besitzstandscharakters, mit dem das FG im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BFHE 179, 491) diese Norm als mit der Verfassung vereinbar gerechtfertigt hat.

  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 26.01.1995 - III B 52/93

    Pauschaler Verweis auf den Schriftverkehr als Begründung der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
    Der BFH soll nämlich davon entlastet werden, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709).
  • BFH, 11.02.1992 - VII B 253/91

    Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99
    Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insbesondere erläutern, gegen welche Verfassungsnorm die Vorschrift nach seiner Ansicht verstößt, und dies näher begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.12.2003 - II B 152/02

    NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

    Wird die geltend gemachte grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache aus der angeblichen Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften hergeleitet, muss in der Beschwerdeschrift erläutert werden, gegen welche Verfassungsnorm die Vorschriften verstoßen sollen, und dies näher begründet werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1999 VII B 153/99, BFH/NV 2000, 310).
  • BFH, 26.02.2003 - I B 47/02

    Grundsätzliche Bedeutung

    Insoweit ist zu verlangen, dass der Beschwerdeführer den gerügten Verfassungsverstoß zumindest inhaltlich näher begründet (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753; vom 1. Oktober 1999 VII B 153/99, BFH/NV 2000, 310), während die Beschwerdebegründung der Klägerin dazu keine Ausführungen enthält.
  • FG Hamburg, 26.05.2004 - IV 319/01

    Branntweinmonopolgesetz: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

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